Notariat
Ein namentlich nicht bekannter Landnotar schrieb um 1900 über die Tätigkeit des Notars:"Der Notar unterscheidet sich von allen anderen akademischen Berufen, dass wir am Wohlergehen, andere aber am Unglück und der Schlechtigkeit der Menschen interessiert sind.
Der Rechtsanwalt freut sich über unübersichtliche Straßenkreuzungen, brechende Ehen und Mord.
Der Arzt lebt von abgeschnittenen Beinen und faulenden Blinddärmen.
Der Pastor hätte ohne die Sündhaftigkeit der Menschen keine Existenzberechtigung.
Nur wir Notare freuen uns und verdienen am meisten, wenn alles gut geht: Wenn die Geschäfte blühen, die Felder fruchtbar sind, die Schlote rauchen. Wir wünschen, dass jeder Mensch Millionär ist; dann sind wir es auch. Wir sind von Berufswegen Menschenfreunde."
Und dies tun wir, um dem Ziel näher zu kommen:
Beglaubigungen
Beglaubigungen unterscheiden sich von den Beurkundungen dadurch, dass vom Notar lediglich die Unterschrift einer Person beglaubigt wird, also die Unterschrift vor dem Notar geleistet wird.Häufig umfasst die Tätigkeit aber zuvor den Entwurf des Textes, der unterzeichnet werden soll. Beglaubigungen sind regelmäßig ohne Vorankündigungen in den Geschäftszeiten möglich.
Was muss beglaubigt werden?
Alle Erklärungen, die gegenüber dem Vereinsregister, dem Handelsregister, dem Grundbuchamt (soweit nicht Beurkundung vorgeschrieben ist) oder den Genossenschaftsregister abzugeben sind, ferner Postvollmachten, Erbschaftsausschlagungen oder Baulasten.
Was kann beglaubigt werden?
Jede andere Unterschrift unter Erklärungen jeder Art. Beschränkungen gibt es nicht.
Wozu dient die Beglaubigung?
Sie ist der amtliche Nachweis dafür, dass der Unterzeichnende die Unterschrift auch wirklich persönlich abgegeben hat. Unterschriftsfälschungen werden damit ausgeschlossen.
Sonstige Tätigkeiten
Neben den Beglaubigungen und dem Beurkunden ist der Notar für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften zuständig. Einen guten Überblick erhalten Sie auf der Homepage des Deutschen Anwaltsinstitut unter www.dai.de. Natürlich erhalten Sie auch bei uns kompetente Auskunft über alle Fragen der notariellen Tätigkeit.Die Notare unserer Kanzlei können auf eine Erfahrung von weit über 100.000 Urkunden zurückgreifen.
Beurkundungen
Für Beurkundungen ist regelmäßig die schriftliche Vorbereitung und zu ihrem Schutze die Vorprüfung der für die Beurkundung maßgeblichen Tatsachen erforderlich. Mit Ausnahme von besonderen Eilfällen erfolgt sie daher auf Termin.Was muss beurkundet werden?
In der täglichen Praxis sind dies in erster Linie die Kaufverträge über Grundstücke, Erbbaurechte und Wohnungseigentum. Grundschuldbestellungen müssen beurkundet werden, wenn sie – was regelmäßig der Fall ist – eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthalten.
Gesellschaftsbeschlüsse der GmbH und AG müssen in bestimmten Fällen beurkundet werden. Bei einer GmbH beispielsweise sind der erste Gründungsbeschluss und alle satzungsändernden Beschlüsse beurkundungspflichtig.
Was kann beurkundet werden?
Jede andere Erklärung, jeder andere Vertrag. Beschränkungen gibt es nicht. Es darf nur nichts Gesetzeswidriges geschehen. Auch ein Mietvertrag, z.B. über Gewerberaum, kann also notariell beurkundet werden.
Wozu dient die Beurkundung?
Bei der notariellen Beurkundung wird der gesamte zu unterschreibende Text vorgelesen und dann von den Beteiligten genehmigt. Der Notar muss auf die rechtliche Tragweite der Erklärungen hinweisen und über Risiken belehren. Die Beteiligten wissen also, was sie unterschreiben. Dies bietet Sicherheit für alle Vertragsparteien, denn der Notar ist zur strikten Neutralität verpflichtet.
Unsere Erfahrung, unsere guten Kontakte, unsere Seriosität bieten Ihnen die Sicherheit, die Sie für Ihren Beurkundungsvorgang benötigen.










